Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und Absturzsicherungen

Jeder Arbeitgeber muss für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer sorgen. Das gilt natürlich auch für Dächer. Wir beschäftigen uns seit Jahrzehnten mit der Sicherheit auf Dächern – und somit auch mit den zugehörigen Gesetzen und Verordnungen, die natürlich auch unsere Produkte betreffen. Der Gesetzgeber zeigt auf, wie wichtig Absturzsicherungen sind und wo sie zwingend zum Einsatz kommen müssen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Sicherheit auf Dächern von Arbeitsstätten für Sie zusammengefasst.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die übergeordnete Gesetzesgrundlage, die den Schutz von Arbeitnehmern regelt. Hier ist festgehalten, dass der Arbeitgeber die Grundpflicht hat, erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen und deren Wirkung zu überprüfen. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stetig zu verbessern.
In § 4 sind die allgemeinen Grundsätze geregelt, die für alle Schutzmaßnahmen gelten. In §4 Absatz 5 heißt es „individuelle Maßnahmen sind nachranging zu anderen Maßnahmen“. In der Praxis wiederum heißt das: Kollektive Schutzmaßnahmen wie Dachgeländer sind Absturzsicherungen mit Seilsicherungssystem, Anschlagpunkten und persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vorzuziehen.
Das Gesetz hält für Arbeitgeber noch eine weitere Pflicht bereit: In § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, soll der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsstättenverordnung und genauere Maßnahmen
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt genauere Maßnahmen zum Arbeitsschutz und ist wie das Arbeitsschutzgesetz rechtlich bindend. Auch hier wird in § 3 auf die bereits erwähnte Gefährdungsbeurteilung eingegangen. In § 3 Abs. 1 heißt es: „Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.“ Weiterhin wird in Absatz 2 deutlich, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass diese Beurteilung fachgerecht durchgeführt wird. Falls entsprechende Kenntnisse fehlen, soll ein externer Berater beauftragt werden. Im Fall von Beurteilungen der Sicherheit auf Dächern ist amh Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Auch Anhang 2 Abschnitt 2.1 geht genau auf Absturzsicherungen ein: „Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“ Besteht also die Gefahr, dass Beschäftigte abstürzen könnten, ist eine Absturzsicherung gesetzlich verpflichtend für alle Gefahrenzonen.
Technische Regeln für Arbeitsstätten – Stand der Technik
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien für die Einhaltung von Verordnung und Gesetz. Wer sich an sie hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung als erfüllt gelten.
In Absatz 4.1. der ASR A2.1 ist festgehalten, welche Faktoren bei der Beurteilung der Gefährdung und der Rangfolge von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen. Zum Beispiel die Absturzhöhe, Dauer und Art der Tätigkeit oder die Beschaffenheit der Umgebung.
Achtung: Eine Gefährdung durch Absturz liegt bereits bei einer Absturzhöhe von 1,0 Meter vor. Je nach Gefährdungsbeurteilung und Umstände kann dieser Wert jedoch unterschritten werden. Ist ein Vorsprung nur einen halben Meter hoch, aber aus dem Beton ragen Stahlstäbe, dann ist die Gefahr hier erhöht und eine Absturzsicherung ist erforderlich.
Absatz 4.2 widmet sich der Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Bauliche Vorrichtungen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen. Hier ist vorgegeben, was zu tun ist, wenn beispielsweise aus betriebstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen möglich sind.
Zusammenfassung – Arbeitsschutz und Absturzsicherungen
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben vor, wie Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen sind. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um zu ermitteln welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese Beurteilung sollte durch einen sachkundigen und kompetenten Spezialisten für das jeweilige Gebiet durchgeführt werden. amh verfügt über Jahrzehnte an Erfahrung im Bereich Sicherheit auf dem Dach und steht Ihnen als kompetenter Berater gern zur Verfügung.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten sehen eine Gefährdung zum Absturz bereits ab einer Absturzhöhe von 1,00 Meter. Sollten Sie über eine ungesicherte Fläche mit dieser Absturzhöhe verfügen sprechen Sie uns gern an. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Konzept, um ein Dachgeländer oder eine Absturzsicherung für Ihr Gebäude zu planen und Umzusetzen. Auch für schwierige bauliche Gegebenheiten und Sonderfälle finden wir eine Lösung. Wir helfen Ihnen Ihre Arbeitnehmer zu schützen und beraten Sie gern bei der Einhaltung aller ausschlaggebenden Gesetze und Verordnungen.
Kommentar schreiben