Neue Arbeitsstättenverordnung: Welche Bedeutung hat sie für den Arbeitsschutz auf Dächern?

Neue Arbeitsstättenverordnung / ArbeitsschutzAm 3. Dezember 2016 trat die vom Bundeskabinett beschlossene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft. Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, welche Anforderungen Betriebe beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu erfüllen haben. Die novellierte Fassung enthält gleich mehrere Neuerungen, die auch die Dachsicherheit berühren.

Die wesentlichste Änderung ist die Verpflichtung zur Instandhaltung von Arbeitsstätten. Mit der Novellierung ist jetzt für Arbeitgeber verbindlich, sich aktiv um die Instandhaltung ihrer Arbeitsstätte zu kümmern. Insbesondere Baulichter und technische Anlagen müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden. Daraus lässt sich für Gebäudebetreiber eine umfassende Prüfungspflicht für Anschlageinrichtungen und Seilsicherungsanlagen ableiten. Wer der Prüfungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt laut Arbeitsstättenverordnung ordnungswidrig.

Die Instandhaltung von Arbeitsstätten genießt höchste Priorität

Tadellose Absturzsicherungen sind für einen hohen Arbeitsschutz auf Dächern unerlässlich. Doch nur, wenn ein Absturzsicherungssystem regelmäßig auf seine Tauglichkeit geprüft wird, können Höhenarbeiter eine umfassende Arbeitssicherheit genießen. Dies hat nun auch der Gesetzgeber erkannt und Inspektions- und Instandsetzungsmaßnahmen in der neuen Arbeitsstättenverordnung eine höhere Bedeutung zugesprochen. So heißt es in der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen der Bundesregierung, dass „das Betreiben von Arbeitsstätten […] das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten umfasst […]“ (§ 2(9)). Instandhalten wiederum schließt die „Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes“ (§ 2 (10)) ein.

Die Verschärfung der Instandhaltungspflicht soll für einen höheren Arbeitsschutz sorgen. Letztendlich kommen Arbeitgeber so noch stärker ihrer durch die Verordnung auferlegte Verpflichtung nach, die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu vermeiden sowie verbleibende Gefahren möglichst gering zu halten. Dies gilt für Baustellen sowie für alle Orte auf dem Betriebsgelände, außerhalb und innerhalb von Gebäuden, die für Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit zugänglich sind.

Arbeitsstättenverordnung: Pflicht zur Risiko-Unterweisung wurde verschärft

Weitere Neuerungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die im Dezember 2016 in Kraft traten, betreffen unter anderem die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten sowie die Arbeitnehmerunterweisung.

Die Verordnung legt fest, dass Sicherheitsrisiken beurteilt werden und die daraus abgeleiteten Maßnahmen an die Mitarbeiter kommuniziert werden müssen. Wörtlich heißt es in der Verordnung, dass „[d]er Arbeitgeber […] den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen [hat]“ (§6(1)). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu informieren. „Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen.“ (§6(4)).

Die Unterweisungspflicht bezieht sich unter anderem auf die Bedienung von Warn- und Sicherheitseinrichtungen, wie Anschlageinrichtungen, Auffanggurte und persönliche Schutzausrüstung. Ziel der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist es, den Arbeitsschutz zu verbessern und kontinuierlich an die sich ständig verändernden Arbeitsbedingungen anzupassen.

Was kommt auf die Verantwortlichen für Dachsicherheit zu?

Gebäudebetreiber und Hausverwalter sind mit der neuen Arbeitsstättenverordnung angewiesen, technische Anlagen und Absturzsicherungen, wie Einzelanschlagpunkte und Seilsicherungsanlagen, auf Gebäudedächern instand zu halten. Unverzichtbar ist dabei die alljährliche Pflichtprüfung des Sicherheitssystems. Diese sollte ausschließlich durch geschultes Fachpersonal, wie beispielsweise den Prüfern der amh Flachdach-Sicherungs GmbH, durchgeführt werden. Im Rahmen der Prüfung begutachtet amh alle Bestandteile der verbauten Anschlageinrichtungen sowie den Montageuntergrund und beurteilt sie auf ihre Sicherheit. Doch amh prüft nicht nur, sondern sorgt bei Sicherheitslücken auch gleich für die Instandsetzung der Sicherungssysteme. Auf diese Weise drohen Verantwortlichen für Dachsicherheit auch bei der neuen Arbeitsstättenverordnung keine bösen Überraschungen.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert