DGUV / Berufsgenossenschaften
Über Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln des Gesetzgebers hinaus, fasst die DGUV, als
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften, in der DGUV Vorschrift 1 alle wichtigen Regeln zusammen. Die
Vorschriften der DGUV sind grundsätzlich bindend, soweit und sofern nicht ein schriftlich zu stellender
Ausnahmeantrag, genehmigt vorliegt.
Neue Vorgaben der DGUV erfordern die jährliche Prüfung und Zertifizierung bestehender Anschlageinrichtungen und Seilsicherungssysteme
Die DGUV Regel 112-198 schreibt vor, dass Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz je mindestens jährlich, jedoch besser je nach Gebrauch der jeweiligen Schutzeinrichtungen, zu prüfen sind. Die Verbindlichkeit dieser Vorschrift ergibt sich aus dem deutschen System des dualen Arbeitsschutzes, bei dem einerseits der Gesetzgeber über Arbeitsschutzgesetz, -verordnungen und Technische Regeln (TRBS/ASR) Vorgaben zur Sicherheit am Arbeitsplatz macht und andererseits die Berufsgenossenschaften ein verbindliches, autonomes Regelwerk schaffen, an welches sich die Mitglieder der Berufsgenossenschaften zu halten haben.
„10.3.2 Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen (z. B. Hitzearbeitsplatz) und den betrieblichen Verhältnissen (z. B. wechselnde Benutzer bzw. Benutzerinnen) nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.“
Auszug aus Präventionsleitlinie „Durchführung von Sachkundigenprüfungen an Anschlageinrichtungen“:
„Eine sachkundige Überprüfung ist im Regelfall mindestens einmal jährlich durchzuführen. Darüber hinaus ergibt sich bei besonderen Umständen eine kürzere Frist. Dies kann bei besonderen Witterungseinflüssen, Beschädigungen der Fall sein. Bei fest mit dem Bauwerk verbundenen Anschlageinrichtungen, die zudem absehbar in größeren Zeitabständen als ein Jahr benutzt werden, kann die Frist verlängert werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Zeitraum vom Zeitpunkt der letzten Sachkundigenprüfung bis zur Benutzung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“
Quelle: DGUV Regel 112-198 (ehem. BGR / GUV R-198)
Rettungskonzept & Erste Hilfe Maßnahmen
In Bezug auf die Erste Hilfe bzw. Rettung von Personen sei aus ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 ergänzt, dass Arbeitgeber Maßnahmen bei besonderen Gefahren vorsehen und alle benötigten Einrichtungen und Sachmittel vorhalten müssen, um Personen aus der Gefahr zu retten.
ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
DGUV Vorschrift 1
Dritter Abschnitt – Erste Hilfe
24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen
Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine
erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Dort wird darauf hingewiesen, dass Einzelheiten zu möglichen Rettungsmaßnahmen bzw. deren Planung die DGUV Regel 112-199 (bisher: BGR/GUV-R 199) „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten “ enthält. In der DGUV Regel 112-199 wird u.a. folgendes ausgeführt:
10.1 Betriebsanweisung
Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Rettungsausrüstung enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen. Sie sollte der benutzenden Person am
Einsatzort zur Verfügung stehen.
Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2
dargestellt.
10.2 Unterweisung
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen
1 die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung,
2 die Inhalte der Betriebsanweisung,
3 die bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers,
4 das richtige Anschlagen,
5 die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
6 das Erkennen von Schäden.
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert im § 31:
„Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln”.
Das bedeutet, dass ein Rettungsplan nicht explizit gefordert wird, sondern dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen ist, welche Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten und ggf. Retten aus Höhen und Tiefen erforderlich sind. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eigenverantwortlich festlegen. Dies kann bspw. im Rahmen einer Betriebsanweisung geschehen.
Laden Sie sich das Muster einer Betriebsanweisung hier im pdf-Format herunter.
3.2.10 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
- besondere Anforderungen für die einzelnen Ausrüstungsbestandteile,
- die bestimmungsgemäße Benutzung,
- das richtige Anschlagen,
- praktische Übungen,
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
- das Erkennen von Schäden.
Das bedeutet, dass ein Rettungsplan nicht explizit gefordert wird, sondern dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen ist, welche Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten und ggf. Retten aus Höhen und Tiefen erforderlich sind. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eigenverantwortlich festlegen. Dies kann bspw. im Rahmen einer Betriebsanweisung geschehen.
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