Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen gehört zu den Grundlagen der Arbeitssicherheit. Sämtliche Arbeitsplätze müssen hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials analysiert und bewertet werden. Große Gefahren bzw. Gefährdungen mit Verletzungspotential müssen sofort beseitigt werden. Kleinere Verbesserungen können mittelfristig erfolgen. Gleichartige Arbeitsplätze, wie bspw. Büroarbeitsplätze, können in Summe analysiert werden, sofern die Umgebungsvariablen gleich sind.
Bei Arbeiten auf dem Dach bzw. generell in der Höhe besteht in der Regel großes Gefahrenpotential mit Verletzungsrisiko bis hin zu tödlichen Verletzungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist hier also besonders wichtig und detailliert auszuführen.
Bei der Beurteilung von Arbeitsplätzen bzw. der Beseitigung von Gefahren sollte die TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit) zur Rate gezogen werden. Diese geben vor, was der Gesetzgeber für geeignete Maßnahmen hält.
Vgl.: „Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.“ (Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326))
Verantwortung des Unternehmers
Vor der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer daher sorgfältig abzuwägen, ob die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht besser verhindert oder gemindert werden können. Individualsicherungen, wie Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn Kollektivschutz aus organisatorischer oder ökonomischer Sicht nicht sinnvoll einzusetzen ist.
Vgl.: „4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
A. Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
B. Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
C. Individueller Gefahrenschutz
Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus.
Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:
– die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden,
– der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und
– die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist.“ (Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 326))
Der Unternehmer hat die Eigenschaften festzulegen, die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegen die genannten Gefahren (Absturz, Durchsturz) bieten. Dabei sind die Gefahren, die bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz entstehen oder von diesen ausgehen können, in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer seine Ermittlungen zu überprüfen.
Bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Bewertung zu erstellen, um festzustellen, ob die gewählten Ausrüstungsgegenstände
- Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
- den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Mitarbeitern genügen,
- dem Mitarbeitern angepasst werden können, wenn die Art der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz dieses erfordert.
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung
Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung seinen Mitarbeitern geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Mitarbeiter anzuhören. Bei der Auswahl von Auffangsystemen ist die erforderliche lichte Höhe unterhalb des Arbeitsplatzes des Benutzers zu beachten (Link zum Unterschied Rückhalte-System vs. Auffangsystem).
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz werden für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers. Es dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden, die sicherstellen, dass ein Aufprallen der Mitarbeiter auf dem Boden oder anderen Hindernissen ausgeschlossen ist und ein Anprallen an festen Gegenständen möglichst vermieden wird.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
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