Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
PSA-Richtlinie 89/686/EWG
Die Europäische Union hat mit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG klare Vorgaben für das Herstellen und Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) getroffen. In den Geltungsbereich dieser EG-Richtlinie fällt „jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden“ (Auszug aus Artikel 1 Absatz 2 89/686/EWG). Auch umfasst werden Produkte, die ersetzbar, für die fehlerfreie Funktionalität jedoch unentbehrlich sind. Innerhalb der EU dürfen ausschließlich Persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen der PSA-Richtlinie erfüllen. Mit der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz hat der Gesetzgeber diese EU – Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 1. Juli 1995 können PSA im Bereich der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Das Ziel dieser Richtlinie ist, die unterschiedlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten an ein gewisses Niveau anzugleichen. Diese Mindestanforderungen werden durch die DIN-EN-Normen konkretisiert und für die einzelnen Produkte spezifiziert. Persönliche Schutzausrüstungen, die nach den Anforderungen dieser Richtlinie hergestellt und in Verkehr gebracht werden, müssen daher immer die CE-Kennzeichnung tragen und die Übereinstimmung in Form einer Konformitätserklärung bescheinigt werden können.
Kennzeichnung von „PSA“ Konformitätserklärung
Der Hersteller erklärt mit der Konformitätserklärung, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Bestimmungen der PSA-Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem eingereichten Prüfmuster der Baumusterprüfung übereinstimmen.
Auf Kundenwunsch sind alle Hersteller verpflichtet eine Konformitätserklärung abzugeben. Die Mustervorlage aus der DGUV Regel 112-198 (DGUV-BGR 198) finden Sie hier zum Download.
Kategorie | Einstufung | Beispiel | Kennzeichnung |
Kategorie I | geringe Risiken (einfache PSA) | Sonnen- / Regenschutz | CE – Zeichen |
Kategorie II, nicht Kat. I+III | (spezielle PSA) | Helme, Schutzschuhe | CE – Zeichen |
Kategorie III | hohe Risiken (komplexe PSA) | PSA gegen Absturz Atemschutzgeräte | CE – Zeichen und notifizierte Stelle (Bsp: CE 0158) |
Im Sinne der Richtlinie müssen PSA der Kategorien II und III zusätzlich einer EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle unterzogen werden. Die Kennziffer in Verbindung mit der CE-Kennung steht für das jeweilige Prüfinstitut, welches die Produktüberwachung durchführt.
0158 = Kennnummer der EXAM Prüf- u. Zertifizier GmbH, Bochum
Weitere bekannte, notifizierte Prüfstellen sind: 0299 BG Bau Haan / 0123 TÜV München
Darüber hinaus können natürlich auch Kennnummern anderer europäischer notifizierter Stellen am Produkt genannt sein.
EG-Richtlinie 89/656/EWG
Ergänzend zur sogenannten „Hersteller-Richtlinie“ gilt die EG-Richtlinie 89/656/EWG, die auch Benutzer-Richtlinie genannt wird. Die Benutzer-Richtlinie grenzt eigens die Grundsatz-Pflichten des Arbeitgebers, welche im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) konkretisiert werden, ab.
Zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers gehören zum Beispiel dass:
- der Arbeitgeber die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellt
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab darüber unterrichtet, vor welchen
- Risiken er geschützt ist, wenn er persönliche Schutzausrüstung trägt und
- der Arbeitgeber für eine entsprechende Ausbildung sorgt und gegebenenfalls
- eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durchführt.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gliedert sich in mehrere Bestandteile. Einen ersten kurzen Überblick gibt das nachfolgende Bild – das 3 x 3 der PSAgA.

Die nachfolgende, nicht abschließende Aufzählung listet die wichtigsten Komponenten von PSA gegen Absturz auf:
1. Auffanggurte nach DIN EN 361
stellen den Teil der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz dar, der den Körper mit dem Verbindungsmittel verbindet. Er besteht aus Gurtbändern, die den Torso sowie die Beine umfassen. Er verfügt über mindestens eine Öse am Rücken, die für die Nutzung zugelassen ist. Weitere Ösen können zur Befestigung von Werkzeugen vorhanden sein. Der Auffanggurt dient dem sicheren Abfangen einer Person und der Ableitung der Sturzenergie auf den gesamten Körper. Zudem soll er die abgestürzte Person bis zur Rettung in aufrechter Position halten.
2. Verbindungsmittel nach DIN EN 354
verbinden den Auffanggurt entweder direkt mit der Anschlageinrichtung oder ist Bestandteil eines Systems. Verbindungsmittel gibt es mit fixer und einstellbarer Länge sowie in diversen Materialien sowie mit verschiedenen Endverbindungen (Karabiner /Schlaufen)
3. Falldämpfer nach DIN EN 355
Falldämpfer nach DIN EN 355 gehören zur PSAgA und werden einzeln zwischen Verbindungsmittel und Auffanggurt oder im Verbindungsmittel intergriert eingesetzt, um die bei einem Absturz auftretenden Kräfte zu verringern, damit die auf den Auffanggurt bzw. Körper wirkende Kraft soweit reduziert wird, dass der Körper sie aushalten kann. Neben Reibungs-Falldämpfern werden häufig Aufreiß-Falldämpfer, auch Bandfalldämpfer, eingesetzt. Insbesondere unter besonders harschen Umgebungsbedingungen (Schmutz, Nässe) bieten sich Aufreiß-Falldämpfer an. Verbindungsmittel mit integrierten Falldämpfern dürfen nicht verändert werden, sofern die Herstelleranleitung nichts anderes erwähnt.
4. Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2
sind Bestandteil der PSAgA und bestehen aus einem Auffanggerät, welches über eine bewegliche Führung, bspw. ein Seil (Chemiefaser/Drahtseil), läuft. Das Auffanggerät blockiert bei einem Sturz automatisch. Die bewegliche Führung ist mittels Verbindungselement (i. d. R. durch den Hersteller vorgegeben oder mitgeliefert) direkt an einer Anschlageinrichtung befestigt. Darüber hinaus gibt es mitlaufende Auffanggeräte, die sich an beliebiger Stelle der beweglichen Führung anschließen und lösen lassen. Die sichere Funktion ist nur dann gewährleistet, wenn das mitlaufende Auffanggerät an der vom Hersteller vorgegebenen beweglichen Führung angeschlossen wird. Darüber hinaus dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Verbindungsmittel bzw. Verbindungselemente als Zwischenverbindung von Auffanggurt und Auffanggerät verwendet werden.
5. Verbindungselemente nach DIN EN 362
Bezeichnen die Anschlussteile an Verbindungsmitteln und Anschlageinrichtungen. In Verbindung mit PSAgA wird empfohlen, selbstverriegelnde Verbindungselemente zu verwenden. Es gibt jedoch auch selbstschließende und manuell verriegelbare Verbindungselemente (z. B. Karabinerhaken).
Achten Sie bei der Auswahl von Verbindungselementen auf:
- die Möglichkeit zur Nutzung mit einer Hand
- ein möglichst geringes Gewicht,
- die Handhabung mit Schutz- oder Arbeitshandschuhen,
- eine ausreichende Öffnungsweite des Verschlusses,
- ausreichendes Spiel der beweglichen Teile, damit Schmutz herausfallen kann und die Verschlusssicherung (z.B. durch Korrosion), nicht blockiert wird.
- Das Verhältnis zwischen Öffnungsweite des Verbindungselementes und dem Anschlagpunkt
6. Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360
Werden in Verbindung mit geeigneter PSAgA eingesetzt um einen Sturz zu bremsen und aufzufangen. Die Bremse des Höhensicherungsgerätes (HSG) funktioniert selbstständig und wirkt vom Prinzip wie ein Sicherheitsgurt im Auto. Die Fallstrecke ist daher stark begrenzt und in den Körper eingeleitete Kräfte werden deutlich reduziert. HSG werden mit Verbindungsmitteln(häufig Stahlseil oder Gurtband) in Längen von 2m bis 60m angeboten und ermöglichen das freie Bewegen innerhalb dieses Arbeitsbereiches. Achten Sie bei der Nutzung von HSG auf die korrekte Verwendung, da nicht alle Geräte für die horizontale Nutzung geeignet sind (Die Verbindungsmittel sind nicht für die Belastung beim Sturz über die Kante getestet.) Einige Höhensicherungsgeräte verfügen über eine Rettungshubeinrichtung (siehe hierzu auch DGUV Information 112-199).
ACHTUNG: HÖHENSICHERUNGSGERÄTE nicht über Schütt- oder flüssigen Gütern einsetzen. GEFAHR des Einsinkens.
7. Anschlagmöglichkeiten
bestehen an baulichen Anlagen/ Einrichtungen/ Maschinen, welche aufgrund ihrer Konstruktion über einen oder mehrere Anschlagpunkte verfügen, an denen PSAgA angeschlagen werden kann.
In Kombination mit PSA gA schützen Anschlageinrichtungen vor einem Absturz. Anschlageinrichtungen für je eine Person werden in der Regel nach DIN EN 795 geprüft. Es gibt jedoch weitere Normen zur Auslegung von Anschlagmöglichkeiten.
Die DIN EN 795 unterscheidet 6 Klassen von Anschlageinrichtungen:
- Klasse A1: Anker zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen, z.B. Wänden, Säulen, Stürzen,
- Klasse A2: Anker zur Befestigung an geneigten Dächern,
- Klasse B: Transportable, vorübergehend angebrachte Anschlageinrichtungen,
- Klasse C: Anschlageinrichtungen mit horizontalem Führungsseil, die um höchstens 15° von der Horizontalen abweichen,
- Klasse D: Anschlageinrichtungen mit horizontaler Führungsschiene,
- Klasse E: Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen zur Benutzung auf horizontalen Flächen, die um höchstens 5° von der Horizontalen abweichen
Hinweis: Mit dem „DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2181 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union der Fundstelle der Norm EN 795:2012 „Persönliche Absturzschutzausrüstung — Anschlageinrichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates“ setzt die Europäischen Kommission Ihre Einschränkung der EN 795:2012 von 2012 final um.
Die Klassen A, C und D fallen nicht länger unter die PSA Richtlinie, da sie fest mit dem Bauwerk verankert werden und oder für den dauerhaften Verbleib auf dem Dach gedacht sind. (Vollständigen EU Beschluss jetzt lesen).
In der Folge müssen diese Produkte über eine DIBt Zulassung (Ü-Zeichen) verfügen. Achten Sie daher beim Kauf Ihrer Absturzsicherungen stets auf das Ü-Zeichen bzw. lassen Sie sich die Zulassung aushändigen.
8. Abseilgeräte nach DIN EN 341
Dienen dem Ablassen von 1 oder 2 Personen vom Ausgangspunkt zu einer darunterliegenden Arbeitsstelle. Diese können teils allein, teils mit Hilfe einer weiteren Person bedient werden. Die Abseilgeschwindigkeit wird mittels Fliehkraft, hydrostatischen Bremsen oder per Seilreibung reduziert bzw. begrenzt. Zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen eignen sich Abseilgeräte mit integrierter Hubfunktion. Darüber hinaus zählen auch Rettungsgurte und –schlaufen zur PSAgA.
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