Wie verhält es sich mit den Kosten für Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter externer Dienstleister?

  • Die Kosten für grundlegende Schulungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen von Mitarbeitern hat der externe Dienstleister selbst zu tragen (hier bspw. G41 Untersuchung zur Feststellung der Höhentauglichkeit / Schweißgenehmigung etc.). WICHTIG: Lassen Sie sich, die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen, in jedem Falle vorzeigen.
  • Geht es jedoch um die besonderen Anforderungen, wie bspw. die Unterweisung in den bei Ihnen eingesetzten Einrichtungen zum Schutz vor Absturz, obliegt die Sicherstellung der entsprechenden Durchführung Ihnen, da Sie Betreiber der Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sind. Sie können diese Unterweisung auch durch eigenes geschultes Personal durchführen lassen (siehe ArbSchG, ArbStättV & ASR A2.1).
  • Inwiefern Sie entsprechende Zeiten des Dienstleisters zahlen oder von diesem in Rechnung gestellt bekommen, obliegt der individuellen Abstimmung der beiden Vertragsparteien, da sich der Gesetzgeber hierzu nicht äußert. Nur den Mitarbeitern der Unternehmen, dürfen die Kosten nicht übertragen werden (siehe ArbSchG §3 (3)).
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